§ 29 Stmk. LSG 1983 Elektrische Einrichtung

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Für die Beleuchtung der Betriebsstätte ist ausschließlich elektrisches Licht zu verwenden und in allen den Zuschauern zugänglichen Räumen eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauer- bzw. Bereitschaftsschaltung vorzusehen. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß daraus keine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen entstehen kann.

(2) Die elektrische Beleuchtung des Zuschauerraumes ist derart einzurichten, daß sie in ausreichendem Ausmaß sowohl vom Vorführraum als auch von einer Stelle des Zuschauerraumes aus eingeschaltet werden kann. Die von einer Schaltstelle eingeschaltete Beleuchtung darf nicht von der anderen Stelle aus ausschaltbar sein.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung aller Rettungswege und die Beleuchtung der Hinweise auf Rettungswege ist in Dauerschaltung auszuführen; dieser Teil der Saalbeleuchtung muß so bemessen sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(4) Zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung muß eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung (Zusatzbeleuchtung) vorhanden sein, wenn durch die erstere die erforderliche Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Lux in den Achsen der Rettungswege, gemessen 0,85 m über dem Fußboden, nicht erreicht wird. Diese Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung muß sich selbsttätig einschalten, wenn die Spannung in der Zuleitung zur Unterverteilung für die allgemeine Beleuchtung um zirka 30 Prozent gesunken ist.

(5) Bei Betriebsstätten mit nicht mehr als 200 Sitzplätzen kann im Zuschauerraum die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung auch bei Unterschreitung der Beleuchtungsstärke gemäß Absatz 4 entfallen, wenn der Fußboden des Zuschauerraumes nicht mehr als 1,00 m über oder unter der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegt.

(6) Alle Ausgangstüren aus dem Zuschauerraum und aus dem Warteraum sind durch Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung mit grünen Strichen kenntlich zu machen; Hinweisleuchten auf Rettungswege in Dauerschaltung sind mit grünen Pfeilen in Fluchtrichtung zu versehen. Einzelne Stufen in den Besucherräumen sind auffällig zu kennzeichnen und gegebenenfalls zu beleuchten.

(7) Als Nennspannungen für die Zentralbatterie der Sicherheitsbeleuchtung sind nur die genormten Spannungen bis 60 Volt zulässig. Die Kapazität der Zentralbatterie muß das Eineinhalbfache des höchsten Bedarfs innerhalb von 24 Stunden bei Betrieb aller Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung betragen.

(8) Im Vorführraum dürfen nur jene Leitungsteile, Schalter, Sicherungen und Meßinstrumente untergebracht werden, die zu den Einrichtungen des Vorführraumes gehören. Insbesondere darf kein Teil der allgemeinen oder der Sicherheitsbeleuchtungsanlage durch den Vorführraum führen, mit Ausnahme jener Einschalteeinrichtungen, die vom Vorführraum aus zu betätigen sind; sie müssen aber so ausgeführt und geschaltet sein, daß bei Zerstörung der im Vorführraum liegenden Teile die Beleuchtung von der anderen Schaltstelle aus eingeschaltet bzw. in Betrieb gehalten werden kann. Die elektrische Einrichtung im Vorführraum ist so zu gestalten, daß der Vorführraum durch einen einzigen Schaltvorgang von einem Standort außerhalb des Vorführraumes aus von der Stromzufuhr abgeschaltet werden kann, wobei ein ausreichender Teil der allgemeinen Beleuchtung des Zuschauerraumes sich selbsttätig einschalten muß.

(9) Alle Schalter und Sicherungen sind deutlich auf ihre Zugehörigkeit zu bezeichnen.

(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Vorführöffnungen und dem Fußboden des Zuschauerraumes muß mindestens 2,00 m betragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Für die Beleuchtung der Betriebsstätte ist ausschließlich elektrisches Licht zu verwenden und in allen den Zuschauern zugänglichen Räumen eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauer- bzw. Bereitschaftsschaltung vorzusehen. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß daraus keine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen entstehen kann.

(2) Die elektrische Beleuchtung des Zuschauerraumes ist derart einzurichten, daß sie in ausreichendem Ausmaß sowohl vom Vorführraum als auch von einer Stelle des Zuschauerraumes aus eingeschaltet werden kann. Die von einer Schaltstelle eingeschaltete Beleuchtung darf nicht von der anderen Stelle aus ausschaltbar sein.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung aller Rettungswege und die Beleuchtung der Hinweise auf Rettungswege ist in Dauerschaltung auszuführen; dieser Teil der Saalbeleuchtung muß so bemessen sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(4) Zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung muß eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung (Zusatzbeleuchtung) vorhanden sein, wenn durch die erstere die erforderliche Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Lux in den Achsen der Rettungswege, gemessen 0,85 m über dem Fußboden, nicht erreicht wird. Diese Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung muß sich selbsttätig einschalten, wenn die Spannung in der Zuleitung zur Unterverteilung für die allgemeine Beleuchtung um zirka 30 Prozent gesunken ist.

(5) Bei Betriebsstätten mit nicht mehr als 200 Sitzplätzen kann im Zuschauerraum die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung auch bei Unterschreitung der Beleuchtungsstärke gemäß Absatz 4 entfallen, wenn der Fußboden des Zuschauerraumes nicht mehr als 1,00 m über oder unter der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegt.

(6) Alle Ausgangstüren aus dem Zuschauerraum und aus dem Warteraum sind durch Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung mit grünen Strichen kenntlich zu machen; Hinweisleuchten auf Rettungswege in Dauerschaltung sind mit grünen Pfeilen in Fluchtrichtung zu versehen. Einzelne Stufen in den Besucherräumen sind auffällig zu kennzeichnen und gegebenenfalls zu beleuchten.

(7) Als Nennspannungen für die Zentralbatterie der Sicherheitsbeleuchtung sind nur die genormten Spannungen bis 60 Volt zulässig. Die Kapazität der Zentralbatterie muß das Eineinhalbfache des höchsten Bedarfs innerhalb von 24 Stunden bei Betrieb aller Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung betragen.

(8) Im Vorführraum dürfen nur jene Leitungsteile, Schalter, Sicherungen und Meßinstrumente untergebracht werden, die zu den Einrichtungen des Vorführraumes gehören. Insbesondere darf kein Teil der allgemeinen oder der Sicherheitsbeleuchtungsanlage durch den Vorführraum führen, mit Ausnahme jener Einschalteeinrichtungen, die vom Vorführraum aus zu betätigen sind; sie müssen aber so ausgeführt und geschaltet sein, daß bei Zerstörung der im Vorführraum liegenden Teile die Beleuchtung von der anderen Schaltstelle aus eingeschaltet bzw. in Betrieb gehalten werden kann. Die elektrische Einrichtung im Vorführraum ist so zu gestalten, daß der Vorführraum durch einen einzigen Schaltvorgang von einem Standort außerhalb des Vorführraumes aus von der Stromzufuhr abgeschaltet werden kann, wobei ein ausreichender Teil der allgemeinen Beleuchtung des Zuschauerraumes sich selbsttätig einschalten muß.

(9) Alle Schalter und Sicherungen sind deutlich auf ihre Zugehörigkeit zu bezeichnen.

(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Vorführöffnungen und dem Fußboden des Zuschauerraumes muß mindestens 2,00 m betragen.

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