Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.
(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.
(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.
(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen, es sei denn, es handelt sich um eine automatische Vorführanlage.
(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.
(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.
(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.
(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen, es sei denn, es handelt sich um eine automatische Vorführanlage.