§ 36 Stmk. LSG 1983 Vorführraum und Vorführer

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.

(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.

(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.

(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen, es sei denn, es handelt sich um eine automatische Vorführanlage.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.

(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.

(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.

(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen, es sei denn, es handelt sich um eine automatische Vorführanlage.

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