§ 7 StLStatG Personenbezogene Erhebungen

Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für

1.

die Festlegung des Personenkreises der Erhebung oder

2.

die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder

3.

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften oder

4.

die Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten, die auf verschiedene Arten erfolgt,

und der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

(2) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophischeweltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über die Gesundheit oder, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Landesgesetz.

(3) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendungbetroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmtihre Einwilligung erteilt haben. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.10.2005 bis 09.07.2018

(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für

1.

die Festlegung des Personenkreises der Erhebung oder

2.

die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder

3.

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften oder

4.

die Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten, die auf verschiedene Arten erfolgt,

und der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

(2) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophischeweltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über die Gesundheit oder, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Landesgesetz.

(3) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendungbetroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmtihre Einwilligung erteilt haben. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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