§ 11 StLStatG Veröffentlichung von Statistiken

Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffenebetroffene Personen ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass der Betroffenedie betroffene Person an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des BetroffenenEinwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenenbetroffenen Person über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenender betroffenen Person besteht, zu berücksichtigen.

(4) In der Erhebungsverordnung ist, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen ist, zu bestimmen, dass eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.10.2005 bis 09.07.2018

(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffenebetroffene Personen ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass der Betroffenedie betroffene Person an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des BetroffenenEinwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenenbetroffenen Person über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenender betroffenen Person besteht, zu berücksichtigen.

(4) In der Erhebungsverordnung ist, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen ist, zu bestimmen, dass eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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