Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des 2(Anm. Hauptstückes (Haushaltsplanung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Finanzjahre 2015 bis 2018 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des 3(Anm. Hauptstückes (Vollziehung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals ab dem Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des 2(Anm. Hauptstückes (Haushaltsplanung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Finanzjahre 2015 bis 2018 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des 3(Anm. Hauptstückes (Vollziehung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals ab dem Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016