§ 63 StLHG Inkrafttreten

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen des 2(Anm. Hauptstückes (Haushaltsplanung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Finanzjahre 2015 bis 2018 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des 3(Anm. Hauptstückes (Vollziehung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals ab dem Finanzjahr 2015 anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen des 2(Anm. Hauptstückes (Haushaltsplanung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Finanzjahre 2015 bis 2018 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des 3(Anm. Hauptstückes (Vollziehung: entfallen) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals ab dem Finanzjahr 2015 anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

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