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(1) Die Bezüge betragen für
| 190 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 180 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 170 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 135 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 125 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 95 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 85 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 85 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 65 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Abs(Anm. 1 Z 7 gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Abs. 1 Z 7 um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.: entfallen)
(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Die Bezüge betragen für
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des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Abs(Anm. 1 Z 7 gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Abs. 1 Z 7 um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.: entfallen)
(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020