§ 3 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezüge betragen für

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

190 %

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2den Landeshauptmannstellvertreter

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

180 %

  1. 3.Ziffer 3ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

170 %

  1. 4.Ziffer 4den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

4.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

135 %

  1. 5.Ziffer 5einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

125 %

  1. 5a.Ziffer 5 aden Leiter des Landesrechnungshofs
105 %
  1. 6.Ziffer 6den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

5a.

(Anm.: entfallen)

100 %

  1. 7.Ziffer 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

6.

(Anm.: entfallen)

7.

(Anm.: entfallen)

  1. 8.Ziffer 8den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

8.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

95 %

  1. 9.Ziffer 9einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

85 %

  1. 10.Ziffer 10den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages

10.

den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages

85 %

  1. 10a.Ziffer 10 aden Vizepräsidenten des Landesschulrates

10a.

(Anm.: entfallen)

75 %

  1. 11.Ziffer 11einen Abgeordneten zum Landtag

11.

einen Abgeordneten zum Landtag

65 %

des Ausgangsbetrages

des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach § 2Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Der Erste Präsident des AusgangsbetragesLandtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Paragraph 2Übernahme der Funktion zu erklären,

  1. (2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  2. (3)Absatz 3Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Abs. 1 Z 7 gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Abs. 1 Z 7 um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Absatz eins, Ziffer 7, gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Absatz eins, Ziffer 7, um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.
  3. (4)Absatz 4Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 03.07.2001 bis 25.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Bezüge betragen für

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

190 %

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2den Landeshauptmannstellvertreter

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

180 %

  1. 3.Ziffer 3ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

170 %

  1. 4.Ziffer 4den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

4.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

135 %

  1. 5.Ziffer 5einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

125 %

  1. 5a.Ziffer 5 aden Leiter des Landesrechnungshofs
105 %
  1. 6.Ziffer 6den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

5a.

(Anm.: entfallen)

100 %

  1. 7.Ziffer 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

6.

(Anm.: entfallen)

7.

(Anm.: entfallen)

  1. 8.Ziffer 8den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

8.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

95 %

  1. 9.Ziffer 9einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

85 %

  1. 10.Ziffer 10den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages

10.

den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages

85 %

  1. 10a.Ziffer 10 aden Vizepräsidenten des Landesschulrates

10a.

(Anm.: entfallen)

75 %

  1. 11.Ziffer 11einen Abgeordneten zum Landtag

11.

einen Abgeordneten zum Landtag

65 %

des Ausgangsbetrages

des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach § 2Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Der Erste Präsident des AusgangsbetragesLandtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Paragraph 2Übernahme der Funktion zu erklären,

  1. (2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  2. (3)Absatz 3Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Abs. 1 Z 7 gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Abs. 1 Z 7 um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Absatz eins, Ziffer 7, gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Absatz eins, Ziffer 7, um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.
  3. (4)Absatz 4Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020

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