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(1) Die Bezüge betragen für
| 190 % | ||||||||||||||||||||||
| 180 % | ||||||||||||||||||||||
| 170 % | ||||||||||||||||||||||
| 135 % | ||||||||||||||||||||||
| 125 % | ||||||||||||||||||||||
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| 95 % | ||||||||||||||||||||||
| 85 % | ||||||||||||||||||||||
| 85 % | ||||||||||||||||||||||
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| 65 % | ||||||||||||||||||||||
des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach § 2Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der Erste Präsident des AusgangsbetragesLandtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Paragraph 2Übernahme der Funktion zu erklären,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020
(1) Die Bezüge betragen für
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des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach § 2Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der Erste Präsident des AusgangsbetragesLandtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Paragraph 2Übernahme der Funktion zu erklären,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020