§ 14 LAKG 1991 Kammerräte

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (§ 6 Abs. 1) führen die Bezeichnung Kammerräte”. Sie haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Präsidenten zu leisten.

(2) Die Kammerräte sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer kann jedochIn den Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind Regelungen betreffend Reisekosten sowie Tages- und Reisezulagen entsprechend den landesrechtlichen ReisegebührenvorschriftenNächtigungsgebühren zu erlassen.

(4) Ein Kammerrat scheidet aus einem Kammerorgan aus, wenn er dem Präsidenten seinen Rücktritt mittels eingeschriebenen Briefes erklärt hat.

(5) Wird gegen einen Kammerrat wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründeten strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet, so ruht die Ausübung seiner Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Für die Dauer des Ruhens der Funktion finden die Bestimmungen des Abs. 9 Anwendung.

(6) Wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Wählbarkeit eines Kammerrates ausschließt, erlischt seine FunkhonFunktion.

(7) Ein Kammerrat, der seine Pflicht beharrlich verletzt, der seine Aufgaben vernachlässigt oder trotz Mahnung seinen Verpflichtungen als Kammerrat nicht nachkommt, ist seiner Funktion für verlustig zu erklären.

(8) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat entscheidet auf Antrag des Präsidenten die Vollversammlung durch schriftlichen Bescheid.

(9) Scheidet ein Kammerrat während der Wahlperiode aus oder ruht seine Funktion (Abs. 5), hat die Einberufung jenes Ersatzmitgliedes zu erfolgen, das der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe namhaft macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 17.07.1991 bis 31.12.1999

(1) Die Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (§ 6 Abs. 1) führen die Bezeichnung Kammerräte”. Sie haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Präsidenten zu leisten.

(2) Die Kammerräte sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer kann jedochIn den Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind Regelungen betreffend Reisekosten sowie Tages- und Reisezulagen entsprechend den landesrechtlichen ReisegebührenvorschriftenNächtigungsgebühren zu erlassen.

(4) Ein Kammerrat scheidet aus einem Kammerorgan aus, wenn er dem Präsidenten seinen Rücktritt mittels eingeschriebenen Briefes erklärt hat.

(5) Wird gegen einen Kammerrat wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründeten strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet, so ruht die Ausübung seiner Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Für die Dauer des Ruhens der Funktion finden die Bestimmungen des Abs. 9 Anwendung.

(6) Wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Wählbarkeit eines Kammerrates ausschließt, erlischt seine FunkhonFunktion.

(7) Ein Kammerrat, der seine Pflicht beharrlich verletzt, der seine Aufgaben vernachlässigt oder trotz Mahnung seinen Verpflichtungen als Kammerrat nicht nachkommt, ist seiner Funktion für verlustig zu erklären.

(8) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat entscheidet auf Antrag des Präsidenten die Vollversammlung durch schriftlichen Bescheid.

(9) Scheidet ein Kammerrat während der Wahlperiode aus oder ruht seine Funktion (Abs. 5), hat die Einberufung jenes Ersatzmitgliedes zu erfolgen, das der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe namhaft macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000

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