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(1) Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.
(2) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung 1983, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
(1) Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.
(2) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung 1983, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000