§ 23 LAKG 1991

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.

(2) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung 1983, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 18.06.1994 bis 31.12.1999

(1) Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.

(2) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung 1983, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

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