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(1) Die Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer und ihrer Organe ist in der Vollversammlung zu beschließen. Sie hat nähere Bestimmungen zu den §§ 6 bis 20 zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 gegeben sind.
(3) Die vom Vorstand beschlossenen Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den in § 12 Abs. 2 lit. c geregelten Grundsätzen entsprechen.
(4) Die von der Landesregierung genehmigte Geschäftsordnung bzw.und die genehmigten Richtlinien gemäß (§ 12 Abs. 2 lit. c) sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer und ihrer Organe ist in der Vollversammlung zu beschließen. Sie hat nähere Bestimmungen zu den §§ 6 bis 20 zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 gegeben sind.
(3) Die vom Vorstand beschlossenen Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den in § 12 Abs. 2 lit. c geregelten Grundsätzen entsprechen.
(4) Die von der Landesregierung genehmigte Geschäftsordnung bzw.und die genehmigten Richtlinien gemäß (§ 12 Abs. 2 lit. c) sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013