§ 29 LAKG 1991 Jahresvoranschlag

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.1994 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung beschließt den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Vorstand unter Berücksichtigung der Kammeraufgaben (§ 3) und der zu erwartenden Einnahmen (§ 23§ 26) erstellten Entwurfes.

(2) Der Jahresvoranschlag unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Er ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

Stand vor dem 17.06.1994

In Kraft vom 17.07.1991 bis 17.06.1994

(1) Die Vollversammlung beschließt den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Vorstand unter Berücksichtigung der Kammeraufgaben (§ 3) und der zu erwartenden Einnahmen (§ 23§ 26) erstellten Entwurfes.

(2) Der Jahresvoranschlag unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Er ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

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