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Wer den ihm gemäß den § 18 Abs. 5 lit§§ 2 Abs. 3, 18 Abs. c3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußtbewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,–1200 Euro bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
Wer den ihm gemäß den § 18 Abs. 5 lit§§ 2 Abs. 3, 18 Abs. c3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußtbewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,–1200 Euro bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000