§ 37 Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Jagdkarte wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

(2) Die Besitzer einer Jagdkarte haben diese samt dem Nachweis der Einzahlung der in Abs.1 genannten Beiträge bei Ausübung der Jagd stets bei sich zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgane vorzuweisen.

(3) Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können, daß er bei einer Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist.

(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen.

(5) Die Vorschriften über die Durchführung der Jägerprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(6) Die Jagdkarte ist nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, gültig, gibt jedoch keine Berechtigung, ohne Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.

(7) Die Besitzer einer Jagdkarte sind verpflichtet, Wohnsitzveränderungen der Behörde zu melden, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Beeidete Jagdschutzorgane sind auch verpflichtet, dieser Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39 Abs.2) bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 74/2022

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 06.02.2015 bis 25.10.2022
(1) Die Jagdkarte wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

(2) Die Besitzer einer Jagdkarte haben diese samt dem Nachweis der Einzahlung der in Abs.1 genannten Beiträge bei Ausübung der Jagd stets bei sich zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgane vorzuweisen.

(3) Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können, daß er bei einer Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist.

(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen.

(5) Die Vorschriften über die Durchführung der Jägerprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(6) Die Jagdkarte ist nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, gültig, gibt jedoch keine Berechtigung, ohne Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.

(7) Die Besitzer einer Jagdkarte sind verpflichtet, Wohnsitzveränderungen der Behörde zu melden, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Beeidete Jagdschutzorgane sind auch verpflichtet, dieser Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39 Abs.2) bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 74/2022

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