§ 43 Stmk. JagdG 1986 Die Steirische Landesjägerschaft

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gesamtheit aller im Lande Steiermark nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Jagdkarte zur Jagdausübung berechtigten Personen, mit Ausnahme der Inhaber von Jagdgastkarten, bildet die Steirische Landesjägerschaft. Sie ist eine Einrichtung öffentlichen Rechtes und untersteht der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Der Steirischen Landesjägerschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist die Organisation der zur Jagdausübung Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes und hat ihren Sitz in Graz.
  2. (2)Absatz 2Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der EinziehungEntziehung der Jagdkarte gemäß § 42. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der EinziehungEntziehung der Jagdkarte gemäß Paragraph 42, Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
  3. (3)Absatz 3Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, welche einen oder mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile derselben umfassen. Den Bereich der einzelnen Jagdbezirke bestimmen die Satzungen.
  4. (3a)Absatz 3 aWerden zwei oder mehrere Jagdbezirke zu einem Jagdbezirk zusammengeführt (durch Satzungsänderung oder als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken), bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss. Sie haben ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 44 Abs. 5 den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.Werden zwei oder mehrere Jagdbezirke zu einem Jagdbezirk zusammengeführt (durch Satzungsänderung oder als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken), bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss. Sie haben ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß Paragraph 44, Absatz 5, den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.
  5. (3b)Absatz 3 bÄndern sich die Grenzen von Verwaltungsbezirken, ändern sich auch die Grenzen der entsprechenden Jagdbezirke. Von diesen Grenzänderungen der Jagdbezirke bleiben jedoch die gewählten Bezirksjagdausschüsse bis zum Ablauf der restlichen Funktionsperiode unberührt.
  6. (4)Absatz 4Die Bezeichnung „Jägerschaft“, mit oder ohne Zusatz, dürfen andere Personengemeinschaften nicht führen.
  7. (5)Absatz 5Die Organe der Steirischen Landesjägerschaft sind im Landesbereich der Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, der Vorstand, der Landesjagdausschuß und die Hauptversammlung (Landesjägertag). Den Vorsitz im Vorstand, im Landesjagdausschuß und in der Hauptversammlung (Landesjägertag) führt der Landesjägermeister, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter. Er vertritt die Landesjägerschaft nach außen. Die Landesjägermeisterin/Der Landesjägermeister und ihre/seine zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vor deren Amtsantritt von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann angelobt.
  8. (6)Absatz 6Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ersatzmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder können von der Hauptversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Vorstand einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
  9. (7)Absatz 7Im Falle eines Rücktrittes, einer Enthebung oder eines sonstigen Aufhörens der Funktion des Landesjägermeisters wird dieser durch den Stellvertreter vertreten, den der Vorstand bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei einer bloß zeitweiligen Verhinderung des Landesjägermeisters bestimmt dieser, welcher der beiden Stellvertreter ihn für diese Zeit zu vertreten hat.
  10. (8)Absatz 8Der Landesjagdausschuss besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjägermeistern. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Landesjagdausschusses Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Mitglieder des Landesjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen.
  11. (9)Absatz 9Die Hauptversammlung (Landesjägertag) besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjagdausschüssen.
  12. (10)Absatz 10Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:
    1. a)Litera adie Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesjägermeisters,
    2. b)Litera bdie Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    3. c)Litera cdie Genehmigung des Jahresvoranschlages,
    4. d)Litera ddie Entgegennahme des auf Grund der Überprüfung des Rechnungsabschlusses erstatteten Berichtes der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
    5. e)Litera edie Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes,
    6. f)Litera fdie Beschlussfassung der Satzungen,
    7. g)Litera gdie Beschlussfassung über die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes.
  13. (11)Absatz 11Der Landesjägermeister ist über Beschluss des Vorstandes und nach Anhörung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, einen Bezirksjägermeister seines Amtes zu entheben, wenn dieser die an ihn gestellten Anforderungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllt.
  14. (12)Absatz 12Die Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich sind der Bezirksjägermeister, sein Stellvertreter, der Bezirksjagdausschuß, die Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) und die vom Bezirksjagdausschuß für jeweils mehrere Reviere (Hegegebiete) bestellten Hegemeister.
  15. (13)Absatz 13Der Bezirksjagdausschuss besteht aus dem Bezirksjägermeister, seinem Stellvertreter und den sonstigen Ausschussmitgliedern. In jeden Bezirksjagdausschuss ist für je begonnene 150 Jagdkarteninhaber des Bezirkes je ein Ausschussmitglied zu wählen. Jeder Bezirksjagdausschuss muss jedoch aus mindestens fünf Ausschussmitgliedern bestehen. Die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Bezirksjagdausschuss einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
  16. (14)Absatz 14Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses können von der Bezirksversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  17. (15)Absatz 15Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
  18. (16)Absatz 16Den Vorsitz im Bezirksjagdausschuß und in der Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) führt der Bezirksjägermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
  19. (17)Absatz 17Die Bezeichnung „Jägermeister“, mit oder ohne Zusatz, darf von anderen Personen Steiermarks nicht geführt werden.
  20. (18)Absatz 18(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 5/2010LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 45/2010LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 102/2011LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 156/2014LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

Stand vor dem 15.12.2024

In Kraft vom 06.02.2015 bis 15.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gesamtheit aller im Lande Steiermark nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Jagdkarte zur Jagdausübung berechtigten Personen, mit Ausnahme der Inhaber von Jagdgastkarten, bildet die Steirische Landesjägerschaft. Sie ist eine Einrichtung öffentlichen Rechtes und untersteht der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Der Steirischen Landesjägerschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist die Organisation der zur Jagdausübung Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes und hat ihren Sitz in Graz.
  2. (2)Absatz 2Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der EinziehungEntziehung der Jagdkarte gemäß § 42. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der EinziehungEntziehung der Jagdkarte gemäß Paragraph 42, Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
  3. (3)Absatz 3Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, welche einen oder mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile derselben umfassen. Den Bereich der einzelnen Jagdbezirke bestimmen die Satzungen.
  4. (3a)Absatz 3 aWerden zwei oder mehrere Jagdbezirke zu einem Jagdbezirk zusammengeführt (durch Satzungsänderung oder als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken), bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss. Sie haben ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 44 Abs. 5 den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.Werden zwei oder mehrere Jagdbezirke zu einem Jagdbezirk zusammengeführt (durch Satzungsänderung oder als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken), bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss. Sie haben ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß Paragraph 44, Absatz 5, den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.
  5. (3b)Absatz 3 bÄndern sich die Grenzen von Verwaltungsbezirken, ändern sich auch die Grenzen der entsprechenden Jagdbezirke. Von diesen Grenzänderungen der Jagdbezirke bleiben jedoch die gewählten Bezirksjagdausschüsse bis zum Ablauf der restlichen Funktionsperiode unberührt.
  6. (4)Absatz 4Die Bezeichnung „Jägerschaft“, mit oder ohne Zusatz, dürfen andere Personengemeinschaften nicht führen.
  7. (5)Absatz 5Die Organe der Steirischen Landesjägerschaft sind im Landesbereich der Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, der Vorstand, der Landesjagdausschuß und die Hauptversammlung (Landesjägertag). Den Vorsitz im Vorstand, im Landesjagdausschuß und in der Hauptversammlung (Landesjägertag) führt der Landesjägermeister, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter. Er vertritt die Landesjägerschaft nach außen. Die Landesjägermeisterin/Der Landesjägermeister und ihre/seine zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vor deren Amtsantritt von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann angelobt.
  8. (6)Absatz 6Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ersatzmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder können von der Hauptversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Vorstand einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
  9. (7)Absatz 7Im Falle eines Rücktrittes, einer Enthebung oder eines sonstigen Aufhörens der Funktion des Landesjägermeisters wird dieser durch den Stellvertreter vertreten, den der Vorstand bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei einer bloß zeitweiligen Verhinderung des Landesjägermeisters bestimmt dieser, welcher der beiden Stellvertreter ihn für diese Zeit zu vertreten hat.
  10. (8)Absatz 8Der Landesjagdausschuss besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjägermeistern. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Landesjagdausschusses Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Mitglieder des Landesjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen.
  11. (9)Absatz 9Die Hauptversammlung (Landesjägertag) besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjagdausschüssen.
  12. (10)Absatz 10Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:
    1. a)Litera adie Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesjägermeisters,
    2. b)Litera bdie Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    3. c)Litera cdie Genehmigung des Jahresvoranschlages,
    4. d)Litera ddie Entgegennahme des auf Grund der Überprüfung des Rechnungsabschlusses erstatteten Berichtes der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
    5. e)Litera edie Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes,
    6. f)Litera fdie Beschlussfassung der Satzungen,
    7. g)Litera gdie Beschlussfassung über die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes.
  13. (11)Absatz 11Der Landesjägermeister ist über Beschluss des Vorstandes und nach Anhörung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, einen Bezirksjägermeister seines Amtes zu entheben, wenn dieser die an ihn gestellten Anforderungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllt.
  14. (12)Absatz 12Die Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich sind der Bezirksjägermeister, sein Stellvertreter, der Bezirksjagdausschuß, die Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) und die vom Bezirksjagdausschuß für jeweils mehrere Reviere (Hegegebiete) bestellten Hegemeister.
  15. (13)Absatz 13Der Bezirksjagdausschuss besteht aus dem Bezirksjägermeister, seinem Stellvertreter und den sonstigen Ausschussmitgliedern. In jeden Bezirksjagdausschuss ist für je begonnene 150 Jagdkarteninhaber des Bezirkes je ein Ausschussmitglied zu wählen. Jeder Bezirksjagdausschuss muss jedoch aus mindestens fünf Ausschussmitgliedern bestehen. Die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Bezirksjagdausschuss einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
  16. (14)Absatz 14Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses können von der Bezirksversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  17. (15)Absatz 15Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
  18. (16)Absatz 16Den Vorsitz im Bezirksjagdausschuß und in der Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) führt der Bezirksjägermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
  19. (17)Absatz 17Die Bezeichnung „Jägermeister“, mit oder ohne Zusatz, darf von anderen Personen Steiermarks nicht geführt werden.
  20. (18)Absatz 18(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 5/2010LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 45/2010LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 102/2011LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 156/2014LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

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