§ 45 Stmk. JagdG 1986 Satzungen

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2010 bis 31.12.9999

Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Wahlen und die Geschäftsführung der Steirischen Landesjägerschaft regeln deren Satzungen. Diese werden vom Landesjägertag beschlossen und sind nach Genehmigung durch die Landesregierung in der,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu veröffentlichenverlautbaren. Die Satzungen müssen insbesondere Folgendes regeln:

Wesen, Zweck und Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft;

gebietsmäßige Gliederung;

Geschäftsführung, Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss;

Beginn und Ende der Mitgliedschaft;

Verpflichtungen und Berechtigungen der Mitglieder;

Organe auf Landes- und Bezirksebene und deren Aufgabenbereiche;

besondere Rechte der Funktionäre;

Wahlordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010

Stand vor dem 18.06.2010

In Kraft vom 30.01.2010 bis 18.06.2010

Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Wahlen und die Geschäftsführung der Steirischen Landesjägerschaft regeln deren Satzungen. Diese werden vom Landesjägertag beschlossen und sind nach Genehmigung durch die Landesregierung in der,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu veröffentlichenverlautbaren. Die Satzungen müssen insbesondere Folgendes regeln:

Wesen, Zweck und Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft;

gebietsmäßige Gliederung;

Geschäftsführung, Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss;

Beginn und Ende der Mitgliedschaft;

Verpflichtungen und Berechtigungen der Mitglieder;

Organe auf Landes- und Bezirksebene und deren Aufgabenbereiche;

besondere Rechte der Funktionäre;

Wahlordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten