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(1) Wurde nach § 3 Abs. 6 festgestellt, dass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2003 und demMit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz), LGBl. Nr. 85/2003, in der jeweils geltenden Fassung LGBl. Nr. 87/2013, genehmigt wurden, gelten als genehmigte IPPC-Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Für alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als IPPC-Anlagen einzustufen sind, ist von der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzenaußer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017LGBl. Nr. 82/2021
(1) Wurde nach § 3 Abs. 6 festgestellt, dass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2003 und demMit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz), LGBl. Nr. 85/2003, in der jeweils geltenden Fassung LGBl. Nr. 87/2013, genehmigt wurden, gelten als genehmigte IPPC-Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Für alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als IPPC-Anlagen einzustufen sind, ist von der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzenaußer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017LGBl. Nr. 82/2021