§ 5 GSLG 1969 § 5

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

(1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:

1.

der Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen;

2.

der Personen, die von den in Z 1 angeführten Personen eingeladen werden, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis steht auch die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

(1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:

1.

der Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen;

2.

der Personen, die von den in Z 1 angeführten Personen eingeladen werden, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis steht auch die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zu.

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