§ 12 GSLG 1969 § 12

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt oder aufgehoben werden, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise oder ganz entbehrlich werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt oder aufgehoben werden, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise oder ganz entbehrlich werden.

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