§ 22 GSLG 1969 § 22

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

(1) Der Bestand und die Wirksamkeit eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(2) Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.

(4) Die nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBI. Nr. 53/1934, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und die Ersichtlichmachungen der Zugehörigkeit zu einer Güter- und Seilwegegenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung einer Dienstbarkeit auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge (§ 27 Abs. 3).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

(1) Der Bestand und die Wirksamkeit eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(2) Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.

(4) Die nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBI. Nr. 53/1934, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und die Ersichtlichmachungen der Zugehörigkeit zu einer Güter- und Seilwegegenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung einer Dienstbarkeit auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge (§ 27 Abs. 3).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten