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(1) Vom für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Gemeinde 4045 v. H. als Beitrag gemäß § 3 Z 1 zu entrichten.
(2) Stichtag für die Ermittlung der Höhe dieses Beitrages ist der 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres. Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter während des Jahres durch Dienstentsagung, Ruhestandsversetzung oder Tod aus dem Dienstverhältnis aus, sind die über die tatsächliche Dauer des aktiven Dienstverhältnisses hinaus entrichteten Beiträge der Gemeinde gutzuschreiben.
(3) Wird ein Bediensteter in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetz 1957 nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen, ist im ersten Jahr des Dienstverhältnisses ein erhöhter Beitrag zu entrichten Dieser Beitrag beträgt das Zehnfache der Höhe nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr, das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aufnahme begonnen hat, um einen Jahresbeitrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Vom für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Gemeinde 4045 v. H. als Beitrag gemäß § 3 Z 1 zu entrichten.
(2) Stichtag für die Ermittlung der Höhe dieses Beitrages ist der 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres. Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter während des Jahres durch Dienstentsagung, Ruhestandsversetzung oder Tod aus dem Dienstverhältnis aus, sind die über die tatsächliche Dauer des aktiven Dienstverhältnisses hinaus entrichteten Beiträge der Gemeinde gutzuschreiben.
(3) Wird ein Bediensteter in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetz 1957 nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen, ist im ersten Jahr des Dienstverhältnisses ein erhöhter Beitrag zu entrichten Dieser Beitrag beträgt das Zehnfache der Höhe nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr, das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aufnahme begonnen hat, um einen Jahresbeitrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020