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(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:
1. | Abfertigungen 8 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme und | |||||||||
2. | Ruhe- und Versorgungsgenüsse |
(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:
1. | Abfertigungen 8 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme und | |||||||||
2. | Ruhe- und Versorgungsgenüsse |
(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020