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(1) Zum Zwecke derZur Beratung der Landesregierung in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten ist ein Beirat einzurichten. Er besteht aus 9der gleichen Anzahl an Mitgliedern und 9 Ersatzmitgliedernwie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden im Verhältnis der Parteienstärkeüber Vorschlag jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung von dieser über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteienvertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder können auf Antrag den Ersatz ihrer notwendig erwachsenen Auslagen gemäß der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift für Landesbeamte beanspruchen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen Obmann und 2 Obmannstellvertreter. Für seine Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
(1) Zum Zwecke derZur Beratung der Landesregierung in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten ist ein Beirat einzurichten. Er besteht aus 9der gleichen Anzahl an Mitgliedern und 9 Ersatzmitgliedernwie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden im Verhältnis der Parteienstärkeüber Vorschlag jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung von dieser über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteienvertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder können auf Antrag den Ersatz ihrer notwendig erwachsenen Auslagen gemäß der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift für Landesbeamte beanspruchen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen Obmann und 2 Obmannstellvertreter. Für seine Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012