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(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Steiermärkischen Landtages von dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60738. LebensjahresLebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als 3 Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Steiermärkischen Landtages von dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60738. LebensjahresLebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als 3 Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002