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(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
(2) Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 Z. 1 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2a) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | der Nachweis über bestehende Vertretungsrechte, | |||||||||
2. | bei Hilfeleistungen | |||||||||
a) | gemäß §§ 8, 9, 16, 18 und 19 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten; | |||||||||
b) | gemäß § 22a der Selbsteinschätzungsbogen. |
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
(4) Behörde ist
1. | die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend | |||||||||
a) | das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (§§ 1a und 2), | |||||||||
b) | die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3, 4 iVm 47 Abs. 4 und 5), | |||||||||
c) | die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung, | |||||||||
d) | Rückzahlungspflichten (§ 35), | |||||||||
e) | Reisekosten (§ 38), | |||||||||
f) | Beiträge (§ 39) und | |||||||||
g) | der Ersatzpflicht der Erben (§ 39a); | |||||||||
2. | die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten. |
(5)
1. | Nach Abs. 4 Z. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt. | |||||||||
2. a) | Nach Abs. 4 Z | |||||||||
b) | Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern. | |||||||||
c) | Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen. |
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
(2) Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 Z. 1 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2a) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | der Nachweis über bestehende Vertretungsrechte, | |||||||||
2. | bei Hilfeleistungen | |||||||||
a) | gemäß §§ 8, 9, 16, 18 und 19 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten; | |||||||||
b) | gemäß § 22a der Selbsteinschätzungsbogen. |
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
(4) Behörde ist
1. | die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend | |||||||||
a) | das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (§§ 1a und 2), | |||||||||
b) | die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3, 4 iVm 47 Abs. 4 und 5), | |||||||||
c) | die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung, | |||||||||
d) | Rückzahlungspflichten (§ 35), | |||||||||
e) | Reisekosten (§ 38), | |||||||||
f) | Beiträge (§ 39) und | |||||||||
g) | der Ersatzpflicht der Erben (§ 39a); | |||||||||
2. | die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten. |
(5)
1. | Nach Abs. 4 Z. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt. | |||||||||
2. a) | Nach Abs. 4 Z | |||||||||
b) | Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern. | |||||||||
c) | Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen. |
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021