§ 42 StBHG Verfahren

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
  2. (2)Absatz 2Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 Z. 1 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Für die Entscheidungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. (2a)Absatz 2 aDem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis über bestehende Vertretungsrechte,
    2. 2.Ziffer 2bei Hilfeleistungen
      1. a)Litera agemäß §§ 8, 9§ 9, 16, 18 § 16 und 19 § 18 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;gemäß ParagraphenParagraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 16, 18 und 19Paragraph 18, die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß Paragraph 11, erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;
      2. b)Litera bgemäß § 22a der Selbsteinschätzungsbogen.gemäß Paragraph 22 a, der Selbsteinschätzungsbogen.
  4. (3)Absatz 3Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach Paragraph 6,, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
  5. (4)Absatz 4Behörde ist
    1. 1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend
      1. a)Litera adas Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (§§ 1a und 2),das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (Paragraphen eins a und 2),
      2. b)Litera bdie zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3, 4 § 4 iVm 47 Abs. 4 § 47 Abs. 8 und 59),die zu gewährende Hilfeleistung (ParagraphenParagraph 3,, Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 48 und 59),
      3. c)Litera cdie Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung,
      4. d)Litera dRückzahlungspflichten (§ 35),Rückzahlungspflichten (Paragraph 35,),
      5. e)Litera eReisekosten (§ 38),Reisekosten (Paragraph 38,),
      6. f)Litera fBeiträge (§ 39) undBeiträge (Paragraph 39,) und
      7. g)Litera gder Ersatzpflicht der Erben (§ 39a);der Ersatzpflicht der Erben (Paragraph 39 a,);
    2. 2.Ziffer 2die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten.
  6. (5)Absatz 5
    1. 1.Ziffer einsNach Abs. 4 Z. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aNach Abs. 4 Z 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 8, § 16§ 8, § 18§ 16, § 19 § 18 und § 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Abs. 6 einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 Z. 1 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 21, ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Absatz 6, einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
      2. b)Litera bWürde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
      3. c)Litera cSowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Absatz 5, eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 74/2007LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 69/2010LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 62/2011LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 51/2021LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
  2. (2)Absatz 2Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 Z. 1 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Für die Entscheidungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. (2a)Absatz 2 aDem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis über bestehende Vertretungsrechte,
    2. 2.Ziffer 2bei Hilfeleistungen
      1. a)Litera agemäß §§ 8, 9§ 9, 16, 18 § 16 und 19 § 18 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;gemäß ParagraphenParagraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 16, 18 und 19Paragraph 18, die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß Paragraph 11, erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;
      2. b)Litera bgemäß § 22a der Selbsteinschätzungsbogen.gemäß Paragraph 22 a, der Selbsteinschätzungsbogen.
  4. (3)Absatz 3Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach Paragraph 6,, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
  5. (4)Absatz 4Behörde ist
    1. 1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend
      1. a)Litera adas Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (§§ 1a und 2),das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (Paragraphen eins a und 2),
      2. b)Litera bdie zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3, 4 § 4 iVm 47 Abs. 4 § 47 Abs. 8 und 59),die zu gewährende Hilfeleistung (ParagraphenParagraph 3,, Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 48 und 59),
      3. c)Litera cdie Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung,
      4. d)Litera dRückzahlungspflichten (§ 35),Rückzahlungspflichten (Paragraph 35,),
      5. e)Litera eReisekosten (§ 38),Reisekosten (Paragraph 38,),
      6. f)Litera fBeiträge (§ 39) undBeiträge (Paragraph 39,) und
      7. g)Litera gder Ersatzpflicht der Erben (§ 39a);der Ersatzpflicht der Erben (Paragraph 39 a,);
    2. 2.Ziffer 2die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten.
  6. (5)Absatz 5
    1. 1.Ziffer einsNach Abs. 4 Z. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aNach Abs. 4 Z 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 8, § 16§ 8, § 18§ 16, § 19 § 18 und § 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Abs. 6 einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 Z. 1 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 21, ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Absatz 6, einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
      2. b)Litera bWürde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
      3. c)Litera cSowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Absatz 5, eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 74/2007LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 69/2010LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 62/2011LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 51/2021LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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