§ 47 StBHG Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringer innerhalb der Steiermark möglich.
  2. (2)Absatz 2Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie zu erbringenden Leistungen,
    2. 2.Ziffer 2das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen,
    3. 3.Ziffer 3die Vertragsdauer und
    4. 4.Ziffer 4Kündigungsgründe.
  3. (1)Absatz einsDie Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (Paragraph 44,) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Absatz 6,) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
  4. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 1) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (§ 44) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (§ 44a) rechtswirksam.Ein Antrag auf Anerkennung (Absatz eins,) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (Paragraph 44,) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (Paragraph 44 a,) rechtswirksam.
  5. (3)Absatz 3Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (§ 44a) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (Paragraph 44 a,) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Absatz 6,) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
  6. (4)Absatz 4Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 3) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 44a) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.Ein Antrag auf Anerkennung (Absatz 3,) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (Paragraph 44 a,) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.
  7. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (§ 44a Abs. 10) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (§ 44a Abs. 3) oder Pilotprojekts (§ 44a Abs. 11) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (Paragraph 44 a, Absatz 10,) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (Paragraph 44 a, Absatz 3,) oder Pilotprojekts (Paragraph 44 a, Absatz 11,) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
  8. (36)Absatz 36Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie beimöglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 2§ 44a Abs. 3 , 3 und 511 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der vertraglichbescheidmäßig festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 möglich.Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie beimöglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2,, 3 und 511 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der vertraglichbescheidmäßig festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, möglich.
  9. (7)Absatz 7Die Anerkennung erlischt,
    1. 1.Ziffer einsmit Erlöschen der Errichtungsbewilligung;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn und soweit der Betrieb eingestellt wird;
    4. 4.Ziffer 4soweit die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder erloschen ist;
    5. 5.Ziffer 5wenn und soweit der Betrieb im Zuge eines Insolvenzverfahrens eingestellt wird.
  10. (48)Absatz 48Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
  11. (59)Absatz 59Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46,) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringer innerhalb der Steiermark möglich.
  2. (2)Absatz 2Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie zu erbringenden Leistungen,
    2. 2.Ziffer 2das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen,
    3. 3.Ziffer 3die Vertragsdauer und
    4. 4.Ziffer 4Kündigungsgründe.
  3. (1)Absatz einsDie Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (Paragraph 44,) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Absatz 6,) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
  4. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 1) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (§ 44) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (§ 44a) rechtswirksam.Ein Antrag auf Anerkennung (Absatz eins,) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (Paragraph 44,) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (Paragraph 44 a,) rechtswirksam.
  5. (3)Absatz 3Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (§ 44a) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (Paragraph 44 a,) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Absatz 6,) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
  6. (4)Absatz 4Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 3) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 44a) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.Ein Antrag auf Anerkennung (Absatz 3,) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (Paragraph 44 a,) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.
  7. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (§ 44a Abs. 10) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (§ 44a Abs. 3) oder Pilotprojekts (§ 44a Abs. 11) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (Paragraph 44 a, Absatz 10,) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (Paragraph 44 a, Absatz 3,) oder Pilotprojekts (Paragraph 44 a, Absatz 11,) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
  8. (36)Absatz 36Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie beimöglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 2§ 44a Abs. 3 , 3 und 511 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der vertraglichbescheidmäßig festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 möglich.Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie beimöglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2,, 3 und 511 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der vertraglichbescheidmäßig festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, möglich.
  9. (7)Absatz 7Die Anerkennung erlischt,
    1. 1.Ziffer einsmit Erlöschen der Errichtungsbewilligung;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn und soweit der Betrieb eingestellt wird;
    4. 4.Ziffer 4soweit die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder erloschen ist;
    5. 5.Ziffer 5wenn und soweit der Betrieb im Zuge eines Insolvenzverfahrens eingestellt wird.
  10. (48)Absatz 48Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
  11. (59)Absatz 59Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46,) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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