§ 2 StBAVLT-ZG Anteile der Gemeinden

Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des Paragraph 9, Absatz 9 und 10 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,.
  3. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
  4. (3)Absatz 3Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des Paragraph 9, Absatz 9 und 10 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,.
  3. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
  4. (3)Absatz 3Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

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