§ 2 StBAVLT-ZG

Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.

(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.

(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2023
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.

(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.

(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

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