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(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.
(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.
(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.
(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.