§ 2 Stmk. APG Inhalt und Umfang der Auskunft

Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.08.2025

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.08.2025

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

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