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(1) § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 dritter Satz, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 7 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,
(1) § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 dritter Satz, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 7 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,