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(1) Almen im Sinne dieses Gesetzes sind jene Wirtschaftsobjekte, welche infolge ihrer Höhenlage und der dadurch gegebenen klimatischen Verhältnisse landwirtschaftlich nur während der durch die Höhenlage gegebenen beschränkten Vegetationsperiode zur Viehhaltung genutzt werden können und wegen ihrer örtlichen Lage zum bäuerlichen Siedlungsraum und der Entfernung von den Heimgütern eine von diesen getrennte und besondere Bewirtschaftung erfordern.
(2) Solche Wirtschaftsobjekte umfassen nicht nur Almboden, sondern alle Grundstücke verschiedener Kulturgattungen, wie Alpe, Weide, Wiese, Wald, Almwege, Bringungsanlagen, Gewässer sowie die dazugehörigen Almhütten und Almstallungen, welche in ihrer Zusammenfassung zu einer Einheit die Almwirtschaft ermöglichen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wirtschaftsobjekte, die mit Einforstungsrechten nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – belastet sind.
(1) Almen im Sinne dieses Gesetzes sind jene Wirtschaftsobjekte, welche infolge ihrer Höhenlage und der dadurch gegebenen klimatischen Verhältnisse landwirtschaftlich nur während der durch die Höhenlage gegebenen beschränkten Vegetationsperiode zur Viehhaltung genutzt werden können und wegen ihrer örtlichen Lage zum bäuerlichen Siedlungsraum und der Entfernung von den Heimgütern eine von diesen getrennte und besondere Bewirtschaftung erfordern.
(2) Solche Wirtschaftsobjekte umfassen nicht nur Almboden, sondern alle Grundstücke verschiedener Kulturgattungen, wie Alpe, Weide, Wiese, Wald, Almwege, Bringungsanlagen, Gewässer sowie die dazugehörigen Almhütten und Almstallungen, welche in ihrer Zusammenfassung zu einer Einheit die Almwirtschaft ermöglichen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wirtschaftsobjekte, die mit Einforstungsrechten nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – belastet sind.