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Erhält der Anmeldende von der Behörde keine Verständigung von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, so gilt die Änderung der Nutzung der in der Kundmachung (§ 3 Abs. 1) bezeichneten Wirtschaftsobjekte mit dem Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist als bewilligt, sofern auf diesen nicht Einforstungsrechte nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – bestehen.
Erhält der Anmeldende von der Behörde keine Verständigung von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, so gilt die Änderung der Nutzung der in der Kundmachung (§ 3 Abs. 1) bezeichneten Wirtschaftsobjekte mit dem Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist als bewilligt, sofern auf diesen nicht Einforstungsrechte nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – bestehen.