§ 5 Stmk. ASG 1984

Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.1984 bis 31.12.9999

Erhält der Anmeldende von der Behörde keine Verständigung von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, so gilt die Änderung der Nutzung der in der Kundmachung (§ 3 Abs. 1) bezeichneten Wirtschaftsobjekte mit dem Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist als bewilligt, sofern auf diesen nicht Einforstungsrechte nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – bestehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.1984 bis 31.12.9999

Erhält der Anmeldende von der Behörde keine Verständigung von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, so gilt die Änderung der Nutzung der in der Kundmachung (§ 3 Abs. 1) bezeichneten Wirtschaftsobjekte mit dem Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist als bewilligt, sofern auf diesen nicht Einforstungsrechte nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – bestehen.

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