§ 6 Stmk. ASG 1984

Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Bei jeder Agrarbezirksbehörde ist für dieDie Agrarbehörde führt einen Almkataster, in dem alle diesem Gesetz unterworfenen Almen des betreffenden Agrarbezirkes ein Almkataster zu führen(§ 1) der Steiermark verzeichnet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.10.1984 bis 31.12.2013

Bei jeder Agrarbezirksbehörde ist für dieDie Agrarbehörde führt einen Almkataster, in dem alle diesem Gesetz unterworfenen Almen des betreffenden Agrarbezirkes ein Almkataster zu führen(§ 1) der Steiermark verzeichnet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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