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Bei jeder Agrarbezirksbehörde ist für dieDie Agrarbehörde führt einen Almkataster, in dem alle diesem Gesetz unterworfenen Almen des betreffenden Agrarbezirkes ein Almkataster zu führen(§ 1) der Steiermark verzeichnet sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Bei jeder Agrarbezirksbehörde ist für dieDie Agrarbehörde führt einen Almkataster, in dem alle diesem Gesetz unterworfenen Almen des betreffenden Agrarbezirkes ein Almkataster zu führen(§ 1) der Steiermark verzeichnet sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013