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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1948, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend Kulturumwandlungen von Almen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe weiterzuführen, daß die vorliegenden Anträge auf Kulturumwandlung binnen 8 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des § 3 Abs. 1 unter Bezeichnung des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes kundzumachen sind. Für solche Verfahren findet § 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.
(4) Der bisherige Almkataster gilt als Kataster im Sinne dieses Gesetzes (§ 6).
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1948, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend Kulturumwandlungen von Almen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe weiterzuführen, daß die vorliegenden Anträge auf Kulturumwandlung binnen 8 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des § 3 Abs. 1 unter Bezeichnung des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes kundzumachen sind. Für solche Verfahren findet § 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.
(4) Der bisherige Almkataster gilt als Kataster im Sinne dieses Gesetzes (§ 6).