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(1) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 6, § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 6, § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013