Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.
(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(3) Von der Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde sind ausgeschlossen:
a) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern; | |||||||||
b) | die Angelegenheiten, die durch die | |||||||||
c) | die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues; | |||||||||
d) | die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, oder gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, die Zuständigkeit der |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.
(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(3) Von der Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde sind ausgeschlossen:
a) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern; | |||||||||
b) | die Angelegenheiten, die durch die | |||||||||
c) | die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues; | |||||||||
d) | die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, oder gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, die Zuständigkeit der |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013