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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Auf Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 14, 98 bis 141, 161 bis 164 und die Abschnitte V und VI anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 135 bis 141 auf diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
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(2) Auf Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 14, 98 bis 141, 161 bis 164 und die Abschnitte V und VI anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 135 bis 141 auf diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010