§ 3 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer:

a)

die Ehegattin/der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner

der Dienstgeberin/des Dienstgebers, wenn sie mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem/seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 14, 98 bis 141, 161 bis 164 und die Abschnitte V und VI anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 135 bis 141 auf diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 09.12.2019
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer:

a)

die Ehegattin/der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner

der Dienstgeberin/des Dienstgebers, wenn sie mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem/seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 14, 98 bis 141, 161 bis 164 und die Abschnitte V und VI anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 135 bis 141 auf diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

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