Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Überlasserin/Überlasser ist, wer als Dienstgeberin/Dienstgeber Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftigerin/Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin/des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen einbringen, aber
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Überlasserin/Überlasser ist, wer als Dienstgeberin/Dienstgeber Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftigerin/Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin/des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen einbringen, aber
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013