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Legende:
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(2) Zum Entgelt im Sinne des Gesetzes gehören alle unter welcher Bezeichnung immer gewährten periodischen oder einmaligen Geld- oder Naturalbezüge, soweit sie dem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
(2) Zum Entgelt im Sinne des Gesetzes gehören alle unter welcher Bezeichnung immer gewährten periodischen oder einmaligen Geld- oder Naturalbezüge, soweit sie dem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.