§ 8 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgelts werden durch Vereinbarung bestimmt§ 8 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne des Gesetzes gehören alle unter welcher Bezeichnung immer gewährten periodischen oder einmaligen Geld- oder Naturalbezüge, soweit sie dem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

Stand vor dem 17.05.2012

In Kraft vom 16.05.2012 bis 17.05.2012
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgelts werden durch Vereinbarung bestimmt§ 8 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne des Gesetzes gehören alle unter welcher Bezeichnung immer gewährten periodischen oder einmaligen Geld- oder Naturalbezüge, soweit sie dem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

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