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Legende:
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(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor§ 15c STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 35/2012
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(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor§ 15c STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 35/2012