§ 30 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 26 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt§ 30 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 26 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt§ 30 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.

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