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Legende:
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(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
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(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 39b, 39c oder 39i angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 37 bis 39a sind anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 20/2015
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
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(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 39b, 39c oder 39i angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 37 bis 39a sind anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 20/2015