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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 39e Abs§ 39g STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 39f Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 39e Abs§ 39g STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 39f Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005