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(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005