§ 59e STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden§ 59e STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. § 267 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 48. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s zugestanden wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden§ 59e STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. § 267 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 48. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s zugestanden wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2015

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