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(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 290 über die Auswahl der BV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 290 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung des Dienstnehmers andererseits.
(3a) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, welche innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, unverzüglich dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden.
(3b) Die Schlichtungsstelle hat die BV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 60/2009
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 290 über die Auswahl der BV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 290 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung des Dienstnehmers andererseits.
(3a) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, welche innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, unverzüglich dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden.
(3b) Die Schlichtungsstelle hat die BV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 60/2009