§ 59i STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beitragsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 59i STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte BV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 60/2009

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Der Beitragsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 59i STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte BV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 60/2009

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