§ 59k STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 59k STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004

Stand vor dem 26.07.2013

In Kraft vom 25.07.2013 bis 26.07.2013
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 59k STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004

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