§ 59q STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 59o Abs§ 59q STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 oder § 59p vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 24/2007

Stand vor dem 08.11.2013

In Kraft vom 07.11.2013 bis 08.11.2013
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 59o Abs§ 59q STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 oder § 59p vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 24/2007

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