§ 59r STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe,Dienstnehmerin/Dienstnehmer‘,,Dienstverhältnis‘ die Begriffe,freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer‘,,freies Dienstverhältnis‘ treten,

2.

die §§ 59f Abs. 4, 59h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b, 59l Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 59g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

Anm§ 59r STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.08.2009 bis 28.02.2015
Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe,Dienstnehmerin/Dienstnehmer‘,,Dienstverhältnis‘ die Begriffe,freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer‘,,freies Dienstverhältnis‘ treten,

2.

die §§ 59f Abs. 4, 59h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b, 59l Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 59g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

Anm§ 59r STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten