§ 59t STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe,Dienstnehmerin/Dienstnehmer‘,,Dienstverhältnis‘ die Begriffe,freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer‘,,freies Dienstverhältnis‘ treten,

2.

die §§ 59f Abs. 4, 59h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b, 59l Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 59g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

Anm§ 59t STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe,Dienstnehmerin/Dienstnehmer‘,,Dienstverhältnis‘ die Begriffe,freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer‘,,freies Dienstverhältnis‘ treten,

2.

die §§ 59f Abs. 4, 59h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b, 59l Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 59g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

Anm§ 59t STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 20/2015

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