§ 60 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre Zustimmung überlassen werden§ 60 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin/dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und der Beschäftigerin/dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dienen, sind verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 08.11.2013

In Kraft vom 07.11.2013 bis 08.11.2013
(1) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre Zustimmung überlassen werden§ 60 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin/dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und der Beschäftigerin/dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dienen, sind verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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