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(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin/dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und der Beschäftigerin/dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dienen, sind verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin/dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und der Beschäftigerin/dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dienen, sind verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013