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(2) Ist die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie/er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin/den überlassenen Dienstnehmer auch die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Die Beschäftigerin/Der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin/dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und maßnahmen in ihrem/seinem Betrieb zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie seinen eigenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Überlasserbetrieb und im Beschäftigerbetrieb derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die in ihren/seinen Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in den Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Ist die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie/er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin/den überlassenen Dienstnehmer auch die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Die Beschäftigerin/Der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin/dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und maßnahmen in ihrem/seinem Betrieb zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie seinen eigenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Überlasserbetrieb und im Beschäftigerbetrieb derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die in ihren/seinen Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in den Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013